Ein Testamentsvollstrecker hat die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Verstorbenen umzusetzen. Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ordnungsgemäß zu verwalten, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und den Nachlass schlussendlich an die Erben zu verteilen. Er hat den Erben über alle Geschäfte Rechenschaft zu erteilen, gegebenenfalls unter Vorlage der Belege. Dem Testamentsvollstrecker steht eine Vergütung zu. Zur Höhe der Vergütung hat sich der Deutsche Notarverein erst kürzlich geäußert.
Das heute gültige Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ermöglicht die Vermögensübertragung auf die nachfolgende Generation und gewährt dem Steuerpflichtigen eine Reihe von Möglichkeiten Erbschafts- und Schenkungssteuer zu sparen. Voraussetzung hierfür ist eine kompetente und vor allen Dingen rechtzeitige Beratung. Der Fachberater für Unternehmensnachfolge ist hierfür prädestiniert.
Häufig verstirbt ein Elternteil und hat kein Testament hinterlassen oder ein erbschaftssteuerlich sehr ungünstiges Testament. Auch nach dem Tod ist es noch möglich die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Ein rasches Handeln ist hier von Vorteil.

